Satzung der Allianz deutscher Loyaler ( ADL ),
Landesverband Niedersachsen

§1 Name und Sitz

Die Allianz deutscher Loyaler ( ADL ), Landesverband Niedersachsen, als Gliederung der Allianz deutscher Loyaler ( ADL ) e.V., nachstehend Landesverband genannt, hat seinen Sitz in Elsfleth. Der Landesverband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Ziele

Der Landesverband setzt sich zum Ziel, loyale Demokratie und deutsche Loyalität, insbesondere direkte Demokratie und deutsche Nationalität, zu fördern.

Der Landesverband strebt die Einführung der Direktwahl der höchsten deutschen Staatsämter für maximal 2 Amtszeiten durch die deutsche Staatsbürger an.

Der Landesverband strebt die Reformierung des Wahlrechts in Form der Umwandlung der Zweitstimme in eine zweite Erststimme bei allen Wahlen zu deutschen Parlamenten an.

Der Landesverband strebt die Bildung neuer, unter Beibehaltung bereits bestehender, im nationalen Interesse Deutschlands stehenden, internationaler Strukturen an.

Der Landesverband strebt einen nationalen sowie globalen Erd- und Umweltschutz statt einer nicht möglichen Verhinderung eines kaum von der Menschheit beeinflussten natürlichen Klimawandels an.

Der Landesverband strebt den Aufbau und Erhalt der Kontakte zwischen den zu den Grundsätzen und Zielen loyaler Demokratie und deutscher Loyalität loyalen Mitgliedern und Förderern aller Organisationen, Interessengruppen und Institutionen an.

Als wichtiges Anliegen sieht der Landesverband die Förderung der direkten Kontakte zwischen den zu den Grundsätzen und Zielen loyaler Demokratie und deutscher Loyalität loyalen Mitgliedern und Förderern aller Organisationen, Interessengruppen und Institutionen sowie Bürgern Deutschlands und der deutschen Politik.

Der Landesverband will mit seinem Wirken für die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zu den Grundsätzen und Zielen loyaler Demokratie und deutscher Loyalität loyalen Mitgliedern und Förderern aller Organisationen, Interessengruppen und Institutionen sowie Bürgern Deutschlands und der deutschen Politik eintreten.

Der Landesverband versteht es als seine Aufgabe, Kenntnisse und Informationen über deutsche Politik und deutsche Geschichte wahrheitsgemäß zu vermitteln und vielfältige Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches, der Zusammenarbeit und der direkten Kontakte zu bieten.

Der Landesverband ist bereit, mit Organisationen ähnlicher Zielstellung zusammenzuwirken.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2022.

Der Landesverband verfolgt nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Landesverband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Tätigkeitsgebiet

Der Landesverband ist im Bundesland Niedersachsen aktiv und hat die Gestaltung landes- und bundespolitisch relevanter Themen zum Ziel.

§4 Gliederungen

(1) Innerhalb des Landesverbandes können Gliederungen entstehen. Gliederungen sind an die Satzung des Landesverbandes gebunden.

(2) Gliederungen umfassen definierte Personengruppen. Auch Personen, die nicht Mitglied des Landesverbandes sind, können in Gliederungen aufgenommen werden.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes bzw. der Gliederungen des Landesverbandes kann jeder Staatsbürger Deutschlands werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, die vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Beitrittserklärung handschriftlich unterzeichnet hat und sich zu den Zielen und der Satzung des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes bekennt.

(2) Vorstandsmitglieder der Gliederungen des Landesverbandes können vorrangig und sollen Mitglied des Landesverbandes werden.

(3) Juristische Personen und Gemeinschaften, d.h., durch deren gesetzliche Vertreter, können als Förderer Mitglied des Landesverbandes werden und ihren Vertreter in den Landesverband entsenden.

(4) Die Beantragung der Mitgliedschaft bzw. Mitglied als Förderer erfolgt durch Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Beitrittserklärung des Antragstellers mit Hauptwohnsitz bzw. Hauptgeschäftssitz im Bundesland Niedersachsen, im Ausnahmefall Nebenwohnsitz im Bundesland Niedersachsen oder Hauptwohnsitz in einem angrenzenden Bundesland, soweit dort kein Landesverband existiert, beim Vorstand des Landesverbandes bzw. der für den Haupt-, im Ausnahmefall Neben-Wohnsitz bzw. Haupt-Geschäftssitz des Antragstellers zuständigen Gliederung des Landesverbandes.

Die Beitrittserklärung muss folgendes enthalten:

Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- bzw. Geschäftsanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Vor- und/oder Mitgliedschaft in politischen Parteien und Organisationen seit dem Jahr 2013

Die Einreichung der Beitrittserklärung ist auch eine Einwilligung zur Verwendung der darin enthaltenen Daten im Landesverband gemäß DSGVO. Änderungen der E-Mail-Adresse und/oder der Post-Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.

Über die Aufnahme in den Landesverband entscheidet der Vorstand des Landesverbandes spätestens binnen 2 Monaten ab Antragstellung.

Über die Aufnahme in eine Gliederung des Landesverbandes entscheidet der für den Haupt-Wohnsitz bzw. Haupt-Geschäftssitz des Antragstellers zuständigen Gliederung des Landesverbandes spätestens binnen 2 Monaten ab Antragstellung.

Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn nicht mehr als 2 Mitglieder des Vorstands des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes berechtigte und beweisbare Einwände erheben, der Vorstand dem Antrag zustimmt und das Mitglied bzw. der Förderer die Aufnahmegebühr und den Erstbeitrag in voller Höhe bezahlt hat.

Die ersten 12 Monate ab Aufnahme besteht grundsätzlich Probemitgliedschaft. Nach Ablauf von 12 Monaten ab Aufnahme besteht Vollmitgliedschaft, soweit nicht zuvor durch den jeweiligen zuständigen Vorstand berechtigte Einwände erhoben werden. Im Fall der berechtigten Einwanderhebung verlängert sich die Probemitgliedschaft um weitere 12 Monate. Im Einzelfall kann durch den jeweiligen zuständigen Vorstand die Probemitgliedschaft einzelner Mitglieder vor Ablauf der zwölfmonatigen Probezeit in eine Vollmitgliedschaft umwandeln.

Gründer des Landesverbandes bzw. der Gliederungen des Landesverbandes sind sofort Vollmitglied des Landesverbandes bzw. der Gliederung des Landesverbandes.

Zur Begründung der Ablehnung des Antrages als Mitglied bzw. Förderer sind dem Antragsteller die von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern erhobenen berechtigten und beweisbaren Einwände zu übermitteln.

(5) Jedes Mitglied erhält nach Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr eine Mitgliedsbestätigung.

(6) Der Landesverband kann Ehrenmitglieder ernennen.

Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Landesverbandes kann die Mitgliederversammlung um die Förderung des Landesverbandes verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern und in besonderen Fällen zu Ehrenvorsitzenden wählen.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt, der dem Vorstand des Landesverbandes gegenüber schriftlich erklärt werden muss

c) Ausschluss-Beschluss des Vorstandes bei grob satzungswidrigen Verhalten

Dazu müssen dem Mitglied bzw. dem Förderer zuvor die Gründe postalisch vom Vorstand des Landesverbandes angegeben und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt werden.

Zustellungen an Mitglieder bzw. Förderer gelten am 3. Tag nach Absendung als bewirkt. Das Mitglied hat das Recht des Einspruchs an den Vorstand binnen 2 Wochen ab Zustellung des Ausschluss-Beschlusses.

Im Falle eines fristgemäßen Einspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung des Landesverbandes über den Ausschluss.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, nach vorheriger Anmeldung an Mitgliederversammlungen aller Gliederungen des Landesverbandes mit beratender Stimme sowie an Mitgliederversammlungen der für den Haupt-Wohnsitz des Mitgliedes zuständigen Gliederung des Landesverbandes mit beschließender Stimme teilzunehmen, Anträge an den jeweiligen Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen und Vorschläge für die Arbeit des Landesverbandes und der Gliederung des Landesverbandes zu unterbreiten.

(2) Jedes Mitglied der ADL e.V. hat das Recht, nach vorheriger Anmeldung beim Vorstand an Mitgliederversammlungen des Landesverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen und Vorschläge für die Arbeit des Landesverbandes zu unterbreiten.

(3) Die Mitglieder des Landesverbandes haben das Recht, sich im Rahmen des Landesverbandes bzw. der Gliederungen des Landesverbandes zu Interessengruppen zusammenzuschließen.

(4) Jedes Vollmitglied und jedes Probemitglied ds Landesverbandes besitzt das aktive Wahlrecht (andere zu wählen) und jedes Vollmitglied des Landesverbandes besitzt das passive Wahlrecht (selbst gewählt zu werden) für alle Gremien des Landesverbandes. Gründer des Landesverbandes besitzen sowohl das sofortige aktive als auch das sofortige passive Wahlrecht.

(5) Der Landesverband erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Gründungsversammlung bzw. jährlich von der Hauptmitgliederversammlung des Landesverbandes festgelegt wird und jeweils per 31.01. jährlich im Voraus zu entrichten ist. Juristische Personen und Gemeinschaften entrichten eine fünffache Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mindestbeitrag in Höhe des zehnfachen Jahresbeitrages eines Mitgliedes.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

Die Finanz- und Beitragsordnung regelt die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresmitgliedsbeitrages sowie die Art und Weise der Zahlungsmodalitäten.

§7 Organe

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Beirat

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes und wird wie auch auf Ebene der Gliederungen des Landesverbandes einmal im Halbjahr sowie die Haupt-Mitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. der Gliederungen des Landesverbandes einmal im Geschäftsjahr auf Beschluss des jeweiligen Vorstandes vom jeweiligen Geschäftsführer einberufen.

Zwischen den Mitgliederversammlungen des Landesverbandes bzw. der Gliederungen des Landesverbandes sollte ein monatliches Mitgliedertreffen als Stammtisch ohne Tagesordnung und Protokoll statt finden.

In begründeten Fällen kann vom jeweiligen Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/3 der jeweiligen Mitglieder eine außerordentliche Hauptmitgliederversammlung einberufen werden.

(2) Die Einladung nebst vorläufiger Tagesordnung zur Hauptmitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes werden den Mitgliedern grundsätzlich per E-Mail oder bei Nichtexistenz eines Internet-Anschlusses per Post mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung zugestellt.

Die Einladung nebst vorläufiger Tagesordnung zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. der Gliederungen des Landesverbandes werden grundsätzlich per E-Mail oder bei Nichtexistenz eines Internet-Anschlusses per Post mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zugestellt.

Die Einladung nebst vorläufiger Tagesordnung zu einer außerordentlichen Hauptmitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes werden den Mitgliedern grundsätzlich per E-Mail oder bei Nichtexistenz eines Internet-Anschlusses per Post mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung zugestellt.

Zustellungen per E-Mail an Mitglieder bzw. Förderer gelten am nächsten Werktag nach Absendung unabhängig von deren tatsächlichen Kenntnisnahme und Ausdruck als bewirkt.

Postalische Zustellungen an Mitglieder bzw. Förderer gelten am 3. Tag nach Absendung unabhängig von deren tatsächlichen Kenntnisnahme als bewirkt.

Die Einladung nebst vorläufiger Tagesordnung zur Gründungsversammlung und ersten Mitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes erfolgt form- und fristlos.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auch der Hauptmitgliederversammlung, des Landesverbandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, sofern mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist.

Sofern weniger als ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist, liegt Beschlussunfähigkeit vor.

Bei Beschlussunfähigkeit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

Juristische Personen und Gemeinschaften haben jeweils nur eine Stimme.

Anträge zur Tagesordnung der Hauptmitgliederversammlung, die von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden müssen, müssen spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Hauptmitgliederversammlung beim Vorstand des Landesverbandes vorliegen.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung des Landesverbandes, die von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden müssen, müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Landesverbandes vorliegen.

Alle Anträge müssen den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail mindestens 1 Woche vor dem Tag der Hauptmitgliederversammlung bzw. der Mitgliederversammlung zugestellt werden.

Zustellungen an Mitglieder bzw. Förderer gelten am 3. Tag ab Absendung als bewirkt.

Über Anträge zur Satzungsänderung, Abwahl des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes, die spätestens 3 Wochen vor der Hauptmitgliederversammlung beim Vorstand des Landesverbandes vorliegen müssen, wird mit 2/3-Mehrheit entschieden.

(4) Die Aufgaben der Haupt-Mitgliederversammlung des Landesverbandes sind:

a) Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes des Landesverbandes über die Tätigkeit des Landesverbandes im abgelaufenen Geschäftsjahr bzw. Entlastung des Vorstandes des Landesverbands bei Beendigung dessen Amtszeit für dessen Amtszeit.

b) Bestätigung des Finanzplanes des Landesverbandes

c) Wahl des Vorstandes und der Vorstandsersatzmitglieder sowie der Rechnungsprüfer des Landesverbandes

d) Beschlussfassung über Satzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Anträge von Mitgliedern des Landesverbandes

e) Orientierung der Tätigkeit des Landesverbandes für das neue Geschäftsjahr und Diskussion aller grundsätzlichen Fragen der Wirkung des Landesverbandes

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Tagungspräsidium und den Protokollführern des Landesverbandes zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes arbeitet ehrenamtlich und wird zusammen mit den bis zu 8 Vorstandsersatzmitgliedern durch die Haupt-Mitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes alle zwei Kalenderjahre in geheimer Wahl durch Stimmenmehrheit gewählt.

Er setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, darunter der Vorsitzende, Geschäftsführer, 1.stellvertretende Vorsitzende, 2. stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeister, stellvertretender Schatzmeister, Schriftführer und Pressesprecher.

Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann vom Vorstand, der nach Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder aus noch mindestens 3 Vorstandsmitgliedern bestehen muss, ein oder mehrere neue Vorstandsmitglieder aus der Menge der bis zu 8 in geheimer Wahl durch Stimmenmehrheit gewählten Vorstandsersatzmitglieder kooptiert werden, das/die von der nächsten Hauptmitgliederversammlung zu bestätigen ist/sind.

Erfolgt keine Bestätigung des kooptierten Mitgliedes, ist ein anderes Mitglied aus der Menge der Vorstandsersatzmitglieder in den Vorstand zu kooptieren.

Scheidet der Vorsitzende oder der Geschäftsführer während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird der 1.Stellvertreter amtierender Vorsitzender bzw. amtierender Geschäftsführer und der 2.Stellvertreter amtierender 1.Stellvertreter bis zur nächsten Hauptmitgliederversammlung des Landesverbandes.

Scheiden der Vorsitzende und der Geschäftsführer während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird der 1. Stellvertreter amtierender Vorsitzender und der 2. Stellvertreter amtierender Geschäftsführer bis zur nächsten Hauptmitgliederversammlung des Landesverbandes.

Scheiden der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird der 2. stellvertretende Vorsitzende amtierender Vorsitzender bis zur nächsten Hauptmitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung oder Untergliederung des Landesverbandes.

Scheidet der Schatzmeister während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird der stellvertretende Schatzmeister amtierender Schatzmeister und der Schriftführer amtierender stellvertretender Schatzmeister bis zur nächsten Hauptmitgliederversammlung des Landesverbandes.

Scheiden der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird der Schriftführer amtierender Schatzmeister bis zur nächsten Hauptmitgliederversammlung des Landesverbandes. Die Amtszeit nachgerückter Vorstandsmitglieder ist begrenzt auf die Wahlperiode der ersetzten Vorstandsmitglieder.

Dem Vorstand des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes obliegen die Leitung der Tätigkeit des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes rechenschaftspflichtig.

(2) Mitglieder des Landesverbandes haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes der für den Haupt-Wohnsitz des Mitgliedes zuständigen Gliederung des Landesverbandes nach vorheriger Anmeldung als Beobachter teilzunehmen.

(3) Beschlüsse des/der vom Vorsitzenden oder Geschäftsführer ( auch telefonisch ) mit einer Frist von mindestens 1 Woche, im Eilfall von mindestens 1 Tag, einzuberufenden Vorstandes/Vorstandssitzung ( auch telefonisch ) bedürfen zur Gültigkeit der Teilnahme von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der an der Vorstandssitzung ( auch telefonisch ) teilnehmenden Vorstandsmitglieder.

(4) Im Rechtsverkehr wird der Landesverband bzw. die jeweilige Gliederung des Landesverbandes gemeinsam vom jeweiligen Vorsitzenden mit dem jeweiligen Geschäftsführer vertreten.

Zur Verfügung über Konten des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes bedarf es der gemeinsamen Handlung und der Unterschriften vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister oder der gemeinsamen Handlung und der Unterschriften vom Geschäftsführer und vom Schatzmeister des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes.

Zur Verfügung über Konten des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes bis zu einer Höhe von einmalig 500,00 Euro sowie maximal 1.500,00 Euro pro Geschäftsjahr ist der Schatzmeister des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes allein befugt.

(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand des Landesverbandes bzw. der jeweiligen Gliederung des Landesverbandes ist unvereinbar mit einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis:

(a) zu einer Partei, einer Gliederung oder einer Vereinigung einer Partei

(b) zu einem Abgeordneten oder einer Fraktion im Europaparlament oder Bundestag oder Landesparlament einer Partei

(c) zu einem Mitglied des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands einer Partei

Geht ein Vorstandsmitglied ein solches Beschäftigungsverhältnis ein, endet das Vorstandsamt mit sofortiger Wirkung.

§10 Beirat

Der Beirat des Landesverbandes besteht aus dem Vorstand des Landesverbandes und den Vorsitzenden bzw. Beauftragten des Vorstandes der jeweiligen Gliederungen des Landesverbandes.

Der Beirat des Landesverbandes unterstützt den Vorstand des Landesverbandes als beratendes Organ.

Der Beirat des Landesverbandes wird vom Vorsitzenden des Landesverbandes einberufen.

§11 Publikationen

Der Vorstand des Landesverbandes informiert die Mitglieder des Landesverbandes zeitnah über Veranstaltungen und Beschlüsse.

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten informiert der Landesverband in den Medien und in anderen geeigneten Formen über seine Tätigkeit und über öffentliche Veranstaltungen des Landesverbandes.

§12 Verbindlichkeit der Landesverbandssatzung / Ordnungen des Landesverbandes

(1) Die Regelungen der §§ 2 und 5 bis 11 der Satzung der Landesverbandes sind für die Gliederungen des Landesverbandes verbindlich.

(2) Die Beitrags- und Finanzordnung sowie die Geschäftsordnung und Wahlordnung des Landesverbandes haben keinen Satzungsrang.

§13 Auflösung des Landesverbandes bzw. Gliederung des Landesverbandes

Über die Auflösung des Landesverbandes bzw. Gliederung des Landesverbandes, das Vermögen und die Verbindlichkeiten beschließt eine ordnungsgemäß einberufene Haupt-Mitgliederversammlung des Landesverbandes bzw. Gliederung des Landesverbandes.

Es müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein und drei Viertel der Anwesenden der Auflösung zustimmen.

Bei Auflösung einer Gliederung des Landesverbandes fällt das Vermögen der Gliederung an den Landesverband zwecks Förderung der Ziele des Landesverbandes.

Bei Auflösung des Landesverbandes fällt das Vermögen an die Vereinigung Allianz deutscher Loyaler ( ADL ) e.V. zwecks Förderung der Ziele dieser Vereinigung.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§14 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Landesverbandshauptversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

(4) Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 28.05.2022 in Kraft.